Satzung des Musikvereins Riederich e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Musikverein Riederich e.V. und hat seinen Sitz in Riederich.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Musikverein Riederich e.V. mit Sitz in Riederich, Landkreis Reutlingen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Förderung der Volksmusik. Der Verein unterhält eine Musikkapelle und möglichst eine Jugendkapelle. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  2. Diesen Zweck verfolgt er durch

– regelmäßige Übungsabend
– Veranstaltungen von Konzerten und Platzmusiken
– Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
– Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg, seiner Unterverbände und Vereine
– Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zuwendungen darf er nur an Körperschaft geben, die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 der Satzung erfüllen. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt

 

§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

  1. Der Verein besteht aus

– aktiven Mitgliedern (Musiker)
– passiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
– Jugendlichen

  1. Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Blasmusikverbandes verstößt, ferner mit dem Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Aufforderung im Rückstand ist, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung fest gesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines Kalenderjahres für das laufende Jahr fällig und bis spätestens 31. März des laufenden Jahres, durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (Wohnortwechsel, Bankverbindung) sind unverzüglich dem Kassier mitzuteilen.
  4. Befreit vom Jahresbeitrag sind die Ehrenmitglieder, der Dirigent und die aktiven Musiker.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Ehrungsordnung des Musikvereins Riederich e.V. ist als Anhang der Satzung beigefügt.

 

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung
– der Ausschuss
– der Vorstand

  1. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
  3. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar spätestens im Februar statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindemitteilungsblatt oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
  2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dieses tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf acht Tage abgekürzt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der 2.Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

– die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
– die Entlastung des Vorstandes
– die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
– die Wahl des Ausschusses, des Vorstandes und der Kassenprüfer
– die Aufstellung und Änderung der Satzung
– Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung überwiesen hat
– die Auflösung des Vereins
– den Austritt aus dem Blasmusikverband

 

§ 8 Der Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand nach § 9 sowie Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder.
  2. Regelmäßig zu wählende Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Ersatzmitglieder werden für die restliche Wahlperiode des Ausgeschiedenen gewählt. Nichtmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf oder Handzeichen gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dieses mindestens 3 Ausschussmitglieder beantragen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Der Ausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht nach der Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist.

 

§ 9 Der Vorstand

  1. Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne des S 26 BGB.
  2. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind je alleinvertretungsberechtigt; die Gesamtvertretungsbefugnis des Vorstandes bleibt unberührt.
  3. Soweit vom Ausschuss Beschlüsse zustande kommen, ist der Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.

 

§ 10 Geschäftsführung

  1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
  2. Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

 

§ 11 Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt,

– Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
– Zahlungen bis zum Betrag von 100,– € im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Betrage dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden.
– alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen und aufzubewahren.

  1. Der Kassierer fertigt auf Schluss jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 12 Veranstaltungen

  1. Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerten, Musikfesten, geselligen Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltungen höchstens decken oder nur geringfügig überschreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Antrage auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

 

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen an die Gemeinde Riederich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Vorstehende Satzung des Musikvereins Riederich e.V. in der Fassung vom 27.01.2012 ist von der Mitgliederversammlung rechtsgültig beschlossen worden.

Die Satzung des Musikvereins Riederich e.V. in der Fassung vom 21.01.2005 tritt damit außer Kraft.

 

Riederich, 27.1.2012

1. Vorsitzender: Reinhard Ackermann

 

 

Anhang

Ehrenordnung des Musikverein Riederich e.V. nach §5 der Satzung vom 21.01.2005

Mitglieder welche eine oder mehrere der nachfolgenden Bedingungen erfüllen, können Ehrenmitglied im Musikverein Riederich e.V. werden. Die Entscheidung trifft  die Vorstandschaft:

  1. 20 Jahre aktiv in der Kapelle des Musikvereins Riederich e.V., jedoch nicht vor Vollendung des 40. Lebensjahres.
  2. 25 Jahre Mitglied im Musikverein Riederich e.V., davon mindestens 15 Jahre aktiv oder im Ausschuss tätig, jedoch nicht vor Vollendung des 40. Lebensjahres.
  3. 20 Jahre Mitglied im Musikverein Riederich e.V., davon mindestens 15 Jahre in der Vorstandschaft.
  4. 40 Jahre passives Mitglied im Musikverein Riederich e.V.; übernommene Mitgliedschaft (von Eltern oder Ehegatten) wird nicht angerechnet.
  5. Die Vorstandschaft und die Ausschussmitglieder aus dem Gründungsjahr 1950, die 1975 noch Mitglied des Musikvereins Riederich e.V. sind.
  6. Förderer des Musikvereins Riederich e.V. durch besondere Spenden oder sonstige Verdienste. Die Entscheidung trifft die Vorstandschaft
  7. Für 25-jährige Mitgliedschaft (passiv) wird die Vereinsnadel in Silber verliehen
  8. Beitragsfrei sind Mitglieder, die mindestens 25 Jahre Mitglied im Musikverein Riederich e.V. sind und das 80-ste Lebensjahr vollendet haben. Übernommene Mitgliedschaft wird nicht angerechnet.

 

Anhang 2 zur Satzung des Musikvereins Riederich e.V.

Trauermusik an der Beerdigung von Ehrenmitgliedern, Aktiven undpassiven Mitgliedern

Bei der Beerdigung von Ehrenmitgliedern, aktiven Musikern und passiven Mitgliedern wird die Trauermusik durch die Kapelle des Musikvereins Riederich e.V. übernommen.

a.) Bei Ehrenmitgliedern und aktiven Musikern spielt, wenn möglich, die ganze Kapelle.

b.) Bei passiven Mitgliedern spielt, wenn möglich, die kleine Besetzung der Kapelle.

Um die Organisation der Trauermusik rechtzeitig durchführen zu können, sollte bei Eintritt eines Todesfalles dieser dem 1. Vorsitzenden gemeldet werden.

 

Anhang 3 zur Satzung des Musikvereins Riederich e.V.

Geburtstagsständchen für Ehrenmitglieder, aktive Musiker und passive Mitglieder

Anlässlich des Geburtstages eines Mitgliedes werden die Glückwünsche des Musikvereins durch ein Geburtstagsständchen der Kapelle überbracht. Gespielt wird, wenn gewünscht, zu nachstehend aufgeführten Geburtstagsjubiläen:

50 Jahre

60 Jahre

70 Jahre

80 Jahre

ab 81 Jahren an jedem Geburtstag.